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   BFH, 26.07.1977 - VII R 90/75   

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https://dejure.org/1977,14719
BFH, 26.07.1977 - VII R 90/75 (https://dejure.org/1977,14719)
BFH, Entscheidung vom 26.07.1977 - VII R 90/75 (https://dejure.org/1977,14719)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 1977 - VII R 90/75 (https://dejure.org/1977,14719)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 250
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 64/09

    Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für

    Damit ist indes noch nicht entschieden, ob die Feststellung einer Steuerhinterziehung als Haupttat stets voraussetzt, dass der Täter namentlich bekannt ist oder ob es ggf. ausreicht, wenn zwar feststeht, dass im Einzelfall eine Steuerhinterziehung mit Sicherheit begangen worden ist, der Haupttäter aber nicht benannt werden kann (zur Bestimmtheit des gegen den Täter einer Hinterziehung von Mineralölsteuer gerichteten Haftungsbescheids, wenn sich die Schuldner der Mineralölsteuer nicht aus dem Bescheid ergeben, vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1977 VII R 90/75, BFHE 123, 250).
  • BFH, 04.04.1978 - VII R 71/77

    Besteuerungsgrundlage - Steuerhaftungsbescheid - Rechtmäßigkeit -

    Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1977 VII R 90/75 (BFHE 123, 250) entschieden.

    Das Gesetz verlangt nicht, daß ein Mineralölsteuerhaftungsbescheid Auskunft darüber gibt, von welchen einzelnen Personen und in welcher jeweiligen Höhe der Haftungsbetrag als Steuer geschuldet wird (vgl. das zitierte Urteil des Senats VII R 90/75).

  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 66/09

    Haftung des Leiters des Referats Kassenverwaltung und Tresorverwaltung eines

    (3) Damit ist indes noch nicht entschieden, ob die Feststellung einer Steuerhinterziehung als Haupttat stets voraussetzt, dass der Täter namentlich bekannt ist oder ob es ggf. ausreicht, wenn zwar feststeht, dass im Einzelfall eine Steuerhinterziehung mit Sicherheit begangen worden ist, der Haupttäter aber nicht benannt werden kann (zur Bestimmtheit des gegen den Täter einer Hinterziehung von Mineralölsteuer gerichteten Haftungsbescheids, wenn sich die Schuldner der Mineralölsteuer nicht aus dem Bescheid ergeben, vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1977 VII R 90/75, BFHE 123, 250).
  • BFH, 16.07.2009 - VIII B 65/09

    Haftung des Leiters der Depotverwaltung sowie der Kassenverwaltung und

    (3) Damit ist indes noch nicht entschieden, ob die Feststellung einer Steuerhinterziehung als Haupttat stets voraussetzt, dass der Täter namentlich bekannt ist oder ob es ggf. ausreicht, wenn zwar feststeht, dass im Einzelfall eine Steuerhinterziehung mit Sicherheit begangen worden ist, der Haupttäter aber nicht benannt werden kann (zur Bestimmtheit des gegen den Täter einer Hinterziehung von Mineralölsteuer gerichteten Haftungsbescheids, wenn sich die Schuldner der Mineralölsteuer nicht aus dem Bescheid ergeben, vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1977 VII R 90/75, BFHE 123, 250).
  • BFH, 29.10.1986 - VII R 119/82

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Bewirken einer

    Das FG ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß durch das Mischen der Olefine mit den Benzinbeständen in den Tanks der Tankstellen Mineralöl i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 6 MinöStG in der Fassung vom 20. Dezember 1963 (BGBl I 1963, 1003) hergestellt worden ist und daß durch die Entfernung der Gemische aus den Tanks nach § 3 MinöStG Mineralölsteuerschulden entstanden sind (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 1977 VII R 90/75, BFHE 123, 250).
  • BFH, 21.11.1978 - VII R 28/75
    "Eine zweckwidrige Verwendung von Heizöl durch Vermischung mit Dieselkraftstoff liegt dann nicht vor, wenn es in einem für Dieselkraftstoff bestimmten Erdtank abgefüllt wird, der nur noch den sogenannten "toten Bestand" enthält (Anschluß an BFH-Urteil vom 26.07.1977 VII R 90/75 , BFHE 123, 250).«.
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